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Nicole Schmidt

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Merkst Du schon was? Das neue Gesetz zum Netz bringt viele Verbesserungen für Verbraucher*Innen

Vor einem halben Jahr ging das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) an den Start. Damit verbunden sind bis heute große Erwartungen. Zum einen verspricht es den Netzbetreibern einfachere und schnellere Ausbaumöglichkeiten für die digitale Infrastruktur. Gleichzeitig sollen auch die Rechte der Verbraucher*Innen  gestärkt werden. Dem Gesetzgeber ist es beispielsweise wichtig, dass Kund*Innen mit Festnetz- und Mobilfunkverträgen von Regelungen zur Bandbreitenabweichung oder dem neugeschaffenen Recht auf schnelles Internet profitieren. Darüber, ob und wie Verbraucher*Innen das neue TKG schon spüren können, sprechen wir im Digitalpolitik-Podcast mit unserem Experten Martin Busch.

„Zu lahmes Internet? So macht Ihr Eurem Anbieter endlich Dampf“ – so oder ähnlich lauteten viele Medienberichte, die die Einführung des neuen TKG begleiteten. Denn das Gesetz sieht vor, dass Kund*Innen, deren Bandbreite erheblich von den vertraglich vereinbarten Bandbreiten abweicht, ein Recht auf Minderung oder sogar Kündigung haben. Für den Nachweis der Abweichung ist eine sogenannte Messkampagne unter Breitbandmessung.de nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur nötig. In der Öffentlichkeit gab es dazu teilweise die Erwartung, dass die Kund*Innen die Netzbetreiber im großen Stil mit Messprotokollen zu mangelhaftem Internet überrollen würden. Doch damit räumt Experte Busch schnell auf. „Bei der Telekom ist der Ansturm ausgeblieben. Wir haben eine konstant geringe Anzahl an Beschwerden. Eine Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbands deutet darauf hin, dass es im gesamten Markt ähnlich zu sein scheint. Denn in den ersten vier Monaten nach Inkrafttreten sind dort nur 98 Beschwerden zum neuen TKG eingegangen“, erklärt Busch. Heißt im Klartext, dass ein gesetzlich erzwungenes „Aufpimpen“ des Internets nicht nötig ist, weil Anbieter in aller Regel auch das liefern, was vertraglich vereinbart wurde.

Martin Busch, TKG-Experte der Telekom

Auch Martin Busch, TKG-Experte der Telekom, hatte zu Pandemie-Beginn sein Home Office technisch optimiert. Mit einem Wechsel vom WLAN zum LAN-Kabel waren so die Ausfälle bei Videokonferenzen beseitigt.

Schnelles Internet ja, Satellit nein

Ein Novum ist das Recht auf schnelles Internet. Damit besteht laut Gesetz für alle Bürger*Innen in Deutschland nun ein Rechtsanspruch auf einen schnellen Internetzugang. Auch für den abgelegenen Bauernhof oder das einsame Forsthaus. Für solche herausfordernden Einzellagen bietet sich die technische Anbindung per Satellit an, und vielerorts gab es Hoffnung, auf diesem Weg schnell ans schnelle Netz zu kommen. Doch die von der Bundesnetzagentur vorgeschlagenen Mindestwerte für das schnelle Internet sehen eine Latenz, also eine Verzögerung bei der Datenübermittlung, von 150 Millisekunden vor. „Geo-stationäre Satelliten haben eine Latenz von 350 Millisekunden und können damit wohl nicht eingesetzt werden. Eine schnelle und unkomplizierte Versorgung abgelegener Haushalte rückt so in die Ferne“, so Experte Busch.


Vorrang für die Schlechtversorgten

Gleichzeitig lief die Debatte um die vorzugebene Bandbreite für das schnelle Internet. 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload waren der Vorschlag der Bundesnetzagentur, der alle wichtigen Dienste inklusive Videotelefonie und verschlüsselter Home-Office-Anwendungen möglich macht. Die Werte werden künftig einer jährlichen Prüfung unterzogen. Aus einigen Bundesländern kam jedoch jetzt schon die Forderung, diese Bandbreiten deutlich anzuheben. Doch gut gemeint ist nicht gut gemacht. „Das hätte dazu geführt, dass viel mehr Menschen einen Anspruch geltend machen könnten“, schildert TKG-Profi Busch. „So müssten sich dann diejenigen, die mit nur zwei, drei oder vier Mbit/s wirklich von der digitalen Teilhabe ausgeschlossen sind, hinten anstellen. Dabei muss man bei den dringendsten Fällen anfangen.“ Das ist mit der nun beschlossenen Mindestbandbreite, die der Empfehlung der Bundesnetzagentur folgt, gegeben.

Kund*Innen nutzen leichtere Kündigungsmöglichkeiten

Schon zu spüren sind für die Kund*Innen auf jeden Fall die im TKG nun verankerten kürzeren Vertragslaufzeiten und monatlichen Kündigungsmöglichkeiten. So kann nun u.a. nach Vertragsablauf jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, da die vorher übliche automatische Verlängerung der Verträge um zwölf Monate entfällt. Infolgedessen sind in den ersten Monaten nach Inkrafttreten des TKG vermehrt Kündigungen bei allen Anbietern eingegangen. „Wir sehen aber, dass diese Kündigungswelle nur temporär ist“, schätzt Martin Busch ein, „denn wir nehmen jetzt schon wahr, dass sich Vertragsabschlüsse und Vertragskündigungen wieder auf dem alten Niveau einpendeln.“ Auf jeden Fall ist das der Beweis, dass Kund*Innen die neuen Möglichkeiten des TKG schon spüren und aktiv nutzen. 

Welche weiteren spürbaren Veränderungen das neue Telekommunikationsgesetz für Verbraucher*Innen noch gebracht hat, erfahrt ihr in unserem neuen Digitalpolitik Podcast.

Dachterrasse und Kuppel des Reichstags in Berlin.

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