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Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen zu Nachweisen für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen (Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG).
Sie haben diese Information erhalten, weil wir Ihr Unternehmen als möglichen Lieferanten von Telekommunikationsdienstleistungen identifiziert haben. Wenn Sie Telekommunikationsdienstleistungen an die genannten Telekom-Unternehmen (=Unternehmen mit Nachweis für Wiederverkäufer für Telekommunikationsdienstleistungen) erbringen, geht die Umsatzsteuerschuld auf diese Unternehmen über. Das müssen Sie dann bei der Rechnungserteilung berücksichtigen. Entsprechende Rechnungen sind ohne Umsatzsteuer auszustellen.
Die Neuregelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 in das Umsatzsteuergesetz eingeführt.
Die Regelung gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2021 genauer gesagt für Leistungen, die ab dem 01.01.2021 erbracht werden. Für die Zeit zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.03.2021 gewährt die Finanzverwaltung noch Erleichterungen, um einen reibungslosen Übergang bei den Unternehmen zu ermöglichen. Informationen hierzu können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.12.2020 (Aktenzeichen: III C 3 - S 7279/19/10006 :002).
Sie finden die Regelungen im § 13b des Umsatzsteuergesetzes in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung. Konkret: § 13b Abs. 2 und Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes.
Im Normalfall schuldet der Unternehmer (Lieferant), der eine Leistung gegen Entgelt erbringt, die anfallende Umsatzsteuer. Er weist die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aus und erklärt sie gegenüber der Finanzverwaltung. Beim Übergang der Steuerschuld ist das anders. Die Steuerschuld für die Umsatzteuer liegt in diesem Fall nicht mehr beim Lieferanten, sondern beim Leistungsempfänger (Kunden); dieser erklärt die Umsatzsteuer auf den Umsatz und führt sie an die Finanzverwaltung ab. Der Lieferant weist in seinen Rechnungen dann keine Umsatzsteuer mehr aus. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es ausschließlich im B2B Geschäft und nur in den im Umsatzsteuergesetz besonders genannten Fällen.
Telekommunikationsdienstleistung sind Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang, einschließlich der Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen.
Telekommunikationsdienstleistungen können danach vielfältig sein. Die Finanzverwaltung gibt in Abschnitt 3a.10 des Umsatzsteueranwendungserlasses nähere Hinweise und ergänzt diese mit einer Reihe von Beispielen.
Ein Wiederverkäufer für Telekommunikationsdienstleistungen bezeichnet einen Unternehmer, der Telekommunikationsdienstleistungen einkauft und diese zu einem überwiegenden Teil verkauft. Daneben kann der Unternehmer auch noch anderes Geschäft betreiben. Die Wiederverkäufereigenschaft bei Telekommunikationsdienstleistungen wird über eine besondere Wiederverkäuferbescheinigung nachgewiesen, die der Wiederverkäufer von seinem Finanzamt auf Antrag erhält. Der Wiederverkäufer legt diese Bescheinigung bei seinem Lieferanten vor, damit dieser weiß, dass er Telekommunikationsdienstleistungen an den Wiederverkäufer ohne Umsatzsteuer abrechnen muss.
Erbringt ein Lieferant (in Deutschland) eine Telekommunikationsdienstleistungen an einen Wiederverkäufer für Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland (also an einen Unternehmer, der eine gültige Wiederverkäuferbescheinigung hat), führt nicht mehr der Lieferant die Umsatzsteuer ab, sondern der Wiederverkäufer. Der Lieferant weist in seinen Rechnungen über Telekommunikationsdienstleistungen keine Umsatzsteuer aus; er stellt diese Rechnungen an den Wiederverkäufer rein netto.