Konzern

Betriebliche Altersversorgung

Die Unternehmen im Konzern Deutsche Telekom bieten ihren Beschäftigten auf der Grundlage freiwilliger Zusagen eine attraktive betriebliche Altersversorgung an.

Die betriebliche Altersversorgung setzt sich aus zwei wesentlichen Bausteinen zusammen: dem Kapitalkontenplan und dem Telekom-Pensionsfonds.

Der Kapitalkontenplan ist der Weg, über den die arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen durchgeführt werden.

Seit dem 1. Januar 2002 haben anspruchsberechtigte Mitarbeiter im Konzern Deutsche Telekom einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Teile ihrer Bezüge in Vorsorgeleistungen umgewandelt werden. Der Telekom-Pensionsfonds setzt diesen gesetzlichen Anspruch optimal um. Er bietet einen modernen, zukunftsweisenden Weg der arbeitnehmerfinanzierten Altersvorsorge, inklusive staatlicher Förderung.

Kapitalkontenplan

Austritt aus dem Konzern

Bei Austritt aus dem Telekom-Konzern vor der Rente wird Ihr Versorgungskonto ruhend gestellt.

  • Ihr Versorgungskonto wird bei Ausscheiden aus dem Konzern nur dann ruhend gestellt, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind.
  • Ihre betriebliche Altersvorsorge wird erst bei Eintritt eines Versorgungsfalls (Rente/Invalidität) ausgezahlt.

Scheiden Sie aus dem Konzern Deutsche Telekom ohne Eintritt eines Versorgungsfalls (Rente/ Invalidität) aus und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt, wird Ihr Versorgungskonto ruhend gestellt. Eine Auszahlung erfolgt jedoch erst bei Eintritt eines Versorgungsfalles. Sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nicht erfüllt, wird Ihr Versorgungskonto gelöscht. Es bestehen somit keine Anwartschaften auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. 

Unverfallbarkeit bedeutet im Zusammenhang mit Ihrer betrieblichen Altersvorsorge, dass Ihr Anspruch auf eine Betriebsrente auch dann nicht verfällt, wenn Sie das Unternehmen verlassen, bevor der Versorgungsfall eintritt (Rente/Invalidität). Unverfallbar ist Ihr Anspruch auf Betriebsrente aber erst nachdem Sie eine gewisse Zeit für die Telekom tätig waren.

Wenn Sie Ihre Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2018 erhalten haben gilt:

  • Ihr Versorgungsanspruch ist unverfallbar, wenn Sie zum Ausscheidezeitpunkt mindestens drei Jahre eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung besitzen und mindestens 21 Jahre alt sind.

Ergänzt wird diese gesetzliche Neuregelung im Betriebsrentengesetz, die auf die europäische Mobilitätsrichtlinie zurückgeht, durch eine - komplexe - Übergangsregelung: Wenn die Versorgungszusage vor dem 01.01.2018 und nach dem 31.12.2008 zugesagt wurde, bleibt die Versorgungszusage erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls (Rente/Invalidität/Tod), jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet (Austritt) und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat. In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 01.01.18 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

Wenn Sie Ihre Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 erhalten haben, gilt:

  • Ihr Versorgungsanspruch ist unverfallbar, wenn Sie zum Ausscheidezeitpunkt mindestens 30 Jahre alt sind und seit fünf Jahren eine Zusage auf betriebliche Altersvorsorge besteht.
  • Elternzeit, Urlaub ohne Bezüge und Auslandseinsätze werden als Betriebszugehörigkeit anerkannt, haben also keine negativen Auswirkungen auf die Unverfallbarkeit.
  • Tritt während Ihres aktiven Beschäftigungsverhältnis ein Versorgungsfall ein, so erhalten Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen im Sinne der Versorgungsordnung auf Antrag entsprechende Versorgungsleistungen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Themen „Austritt“ und „Eintritt des Versorgungsfalls“ zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung -Kapitalkontenplan (KKP)-

finden Sie bitte in den „FAQ Austritt KKP (pdf, 62,2 KB)“ und „FAQ Eintritt Versorgungsfall KKP (pdf, 82,8 KB)“.

Telekom-Pensionsfonds

Austritt aus dem Konzern

  • Mit dem Austritt aus dem Konzern endet automatisch Ihre Entgeltumwandlung über den Telekom-Pensionsfonds (TPF).
  • Das vorhandene Depot wird ruhend gestellt und nimmt weiterhin an der Wertentwicklung des TPF teil.
  • Ihre Anwartschaften im TPF können gegebenenfalls auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn entsprechende Voraussetzungen laut Alterseinkünftegesetz erfüllt sind.

Wenn Sie aus dem Konzern Deutsche Telekom ausscheiden, wird das vorhandene Depot ruhend gestellt, nimmt jedoch weiterhin an der Wertentwicklung des TPF teil. Die erwirtschafteten Zuwächse werden dem Depot fortlaufend gutgeschrieben. Bis zum Zeitpunkt der Auszahlung erhält der ausgeschiedene Mitarbeiter/die ausgeschiedene Mitarbeiterin einmal jährlich eine Depotmitteilung. 

Ein gegebenenfalls zusätzlich abgeschlossener Risikoschutz (Todesfall/Berufsunfähigkeit) bleibt nach dem Austritt so lange weiterhin bestehen, wie das Depotvermögen ausreicht, um daraus Beiträge für den zusätzlichen Risikoschutz zu verwenden.

Übertragungen bei Austritt aus dem Konzern

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), welches zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, besagt hierzu Folgendes:
Der Arbeitnehmer (Beginn Entgeltumwandlung ab dem 01.01.2005) hat einen Anspruch auf Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber – sofern dieser eine Altersvorsorge über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach § 4 Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber überträgt, vorausgesetzt:

  • es handelt sich um eine Zusage, die gem. § 30 b Betriebsrentengesetz nach dem 31.12.2004 erteilt wurde,
  • die betriebliche Altersversorgung wurde gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Betriebsrentengesetz über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt und
  • der Übertragungswert übersteigt gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Betriebsrentengesetz nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und
  • der Anspruch wurde gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 Betriebsrentengesetz innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

Eine Übertragung auf einen privat finanzierten Versicherungsvertrag ist nicht möglich. Zu Ihren Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhalten Sie im Fall Ihres Austritts einen bAV-Bescheid.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung, Telekom-Pensionsfonds (TPF), finden Sie bitte im FAQ zum TPF (pdf, 565,8 KB).

Zugang zum Benefit Portal im Telekom-Pensionsfonds

Ausgeschiedene, ehemalige Beschäftigte erhalten Anfang Mai 2023 per Post die Zugangsdaten zum Benefit Portal für die erstmalige Registrierung. Über das Benefit Portal können aktuelle Informationen zum Depot abgerufen, Leistungen simuliert und die Altersleistung beantragt werden. 

Für technische Fragen zur Aktivierung des Zugangs zum Benefit Portal wenden Sie sich bitte an TelekomBenefitPortal@willistowerswatson.com.

Das Benefit Portal erreichen Sie unter https://benefitportal.twisp.towerswatson.com/portal/web/tele5961/home

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um einen Zugang für den Telekom-Pensionsfonds im Benefit Portal handelt. 

Für Nachfragen zum Kapitalkontenplan (KKP) wenden Sie sich bitte an den HR-Kundenservice.

Haben Sie weitere Fragen?

Dann erreichen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des HR-Kundenservices unter folgenden Kontaktdaten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 330 5600.

Bei Fragen zum Kapitalkontenplan (KKP)

Deutsche Telekom Services Europe
HR-Kundenservice
Postfach 400151
50831 Köln
E-Mail: HR-DTSE@telekom.de

Bei Fragen zum Telekom-Pensionsfonds (TPF)

Telekom-Pensionsfonds a.G.
c/o Deutsche Telekom Services Europe
HR-Kundenservice
Postfach 400151
50831 Köln
E-Mail: HR-DTSE@telekom.de


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