Satzung der Deutschen Telekom AG
Die Satzung der Deutschen Telekom AG gibt Aufschluss über wichtige Indikatoren der Aktiengesellschaft, wie etwa die Höhe des Grundkapitals oder die Bestimmungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung.
Das Aktiengesetz schreibt für Aktiengesellschaften eine Satzung vor. Wir möchten Sie über den aktuellen Stand der Satzung der Deutschen Telekom AG informieren.
Folgende gesetzlichen Regelungen sind für bestehende Aktiengesellschaften maßgeblich:
"§ 23 Aktiengesetz (AktG): Feststellung der Satzung" lautet:
(3) Die Satzung muss bestimmen:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
- die Höhe des Grundkapitals;
- die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung;
- ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
- die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.
- Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.