Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz
I. Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG erklären, dass seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 Aktiengesetz am 30. Dezember 2022 den vom Bundesministerium der Justiz am 27. Juni 2022 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit Ausnahme der Empfehlung C.5 (Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten) entsprochen wurde.
Begründung zu der für die Vergangenheit erklärten Abweichung von Empfehlung C.5:
Nach der Empfehlung C.5 sollen Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen. Nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist die Gesamtzahl der wahrgenommenen Aufsichtsratsmandate oder die Übernahme eines Aufsichtsratsvorsitzes in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften und vergleichbarer Funktionen im Wege der Einzelfallbetrachtung sachgerechter zu bewerten als durch eine starre Beschränkung. Solange sichergestellt ist, dass einem Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG genügend Zeit zur Verfügung steht, um dieses Aufsichtsratsmandat mit der gebotenen Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrzunehmen, kann unter Abwägung aller relevanter Aspekte des jeweiligen Sachverhalts eine Abweichung von der Empfehlung C.5 im Einzelfall sachgerecht erscheinen.
II. Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG erklären weiter, dass ab dem heutigen Tage den vom Bundesministerium der Justiz am 27. Juni 2022 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ vollumfänglich entsprochen wird.
Bonn, den 30. Dezember 2023